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Heimstatut

Angaben über den Studentenheimbetreiber
Das Evangelische Studentenheim Linz (ESH) wird vom Verein Evangelisches Studentenheim Linz (Verein ESH) betrieben. Der Verein hat seinen Sitz in Linz.

Widmungszweck
Der Verein ESH bezweckt die Zurverfügungstellung von Heimplätzen und die soziale Förderung der studierenden evangelischen Jugend in ökumenischer und internationaler Offenheit.
Weiters fördert der Verein ESH durch Seminare, Vorträge, Ausstellungen und andere Aktivitäten die Erwachsenenbildung. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Grundsätze der Heimverwaltung
Die Leitung des Heimes und die Aufsicht des Personals obliegt dem Heimleiter im Rahmen der diesbezüglichen Gesetze und Vorschriften, die gemeinsam mit Heimstatut die Leitlinien zur Heimverwaltung vorgeben.

Regelungen für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze
Man kann sich jederzeit bewerben. Bewerbungen werden in der Reihenfolge ihres Einlangens bearbeitet.
Bewerbungen: www.esh.jku.at Anmeldung oder schriftlich an: Evangelisches Studentenheim Linz, Julius-Raab-Straße 1-3, 4040 Linz

Die Vergabe von Heimplätzen erfolgt für jeweils ein Studentenheimjahr vom 1.September bis zum 31.August. Die Heimplätze werden nach dem Widmungszweck des Vereines unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und des Studienerfolges im Sinne des § 11 Studentenheimgesetz vergeben.
Die Meldepflicht bei der Meldebehörde des Magistrats Linz obliegt dem Heimbewohner.
Die Zuteilung des Heimplatzes erfolgt durch den Heimleiter.

Studiennachweis
Für die Aufnahme ist die Vorlage des Maturazeugnisses oder eines Studiennachweises erforderlich. Pro Semester ist der Heimverwaltung ein Studienerfolgsnachweis vorzulegen.

Benützungsvertrag
Das Studentenheimjahr dauert vom 1.September bis zum 31.August.
Das Winterheimsemester dauert vom 1.September bis zum 28.Februar, das Sommerheimsemester dauert vom 1.März bis zum 31.August.

Vertragsdauer
Studienanfängern bieten wir einen Benützungsvertrag für zwei Studentenheimjahre an, schließen aber – auf Wunsch des Studierenden – auch Jahresverträge ab.

Benützungsentgelt und Kaution
Das monatliche Benützungsentgelt wird gemäß § 13 Studentenheimgesetz festgelegt.
Das Benützungsentgelt wird mittels SEPA-Lastschrift-Mandat am 15. des Vormonats eingehoben.
In Studentenheimjahren, in denen eine HV gewählt ist, werden die jährlich anfallenden Kautionszinsen der HV zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben. Rechnungen über diesbezügliche Ausgaben sind der Heimverwaltung von der HV vorzulegen.

Interessensvertretung der Bewohner des Evangelischen Studentenheimes Linz
Die Vertretung der Interessen der Heimbewohner obliegt der nach § 7 des Studentenheimgesetzes gewählten Heimvertretung (HV). Die Zusammenarbeit zwischen den gewählten Vertretern und dem Verein Evangelisches Studentenheim Linz regeln das Studentenheimgesetz, das Heimstatut und der Benützungsvertrag.
Insbesondere die Gestaltung des Heimlebens in religiöser, gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts obliegt – in Zusammenarbeit mit dem Heimleiter – der HV.

Rechte und Pflichten der Heimbewohner

Heimbewohner verpflichten sich zu einem rücksichtsvollen Miteinander im Zusammenleben und im Gebrauch der Angebote.Jeder Heimbewohner hat das Recht:
Das Heim jederzeit zu betreten und zu verlassen.
Den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- und Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Die Ankündigung hat mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich.

Besuche
Im Evangelischen Studentenheim Linz können Besuche empfangen werden.
Für Besuche in den Zweibettzimmern, Kleinwohnungen und Wohngemeinschaften ist die Zustimmung der anderen Benützer erforderlich. Besuchern ist der Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen und zu den Küchen nur zusammen mit dem Benützer gestattet. Die Benützung dieser Räume erfolgt auf eigene Gefahr. Das Mitwohnen oder die Übernachtung hausfremder Personen ist nicht gestattet. Zuwiderhandeln löst Kosten für den Heimbewohner aus, die auch von der Kaution abgezogen werden können. Fortgesetztes Zuwiderhandeln führt zum Verlust des Heimplatzes.

Tierhaltung
Im Studentenheim dürfen keine Tiere gehalten werden.

Elektrische Geräte
Computer (für Studienzwecke), Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Kaffeemaschinen können in den Zimmern aufgestellt und angeschlossen werden. Berechtigungen für den Betrieb von Rundfunk- und Fernseh- und Funkgeräten sind vom Heimbewohner bei der Behörde selbst einzuholen. Zusätzliche Elektrogeräte wie z.B. Kochplatten, Mikrowellenherde, Heizlüfter, Klimaanlagen etc. sind in den Zimmern nicht erlaubt. Für nicht von der Versicherung gedeckte Schäden haftet der Benützer.

Nachtruhe
Mit Rücksicht auf Mitbewohner muss im Studentenheim Zimmerlautstärke herrschen.
In der Zeit von 22 bis 7 Uhr herrscht Nachtruhe. Dies gilt auch für den Parkplatz, die Rasenflächen, die Zufahrten und Zugänge sowie die öffentlichen Räume. In den Musikzimmern darf von 9.00 bis 22.00 musiziert werden.

Rauchfreies Heim
Die Zimmer, die Wohnungen und die Gemeinschaftsküchen sowie die öffentlichen Räume sind rauchfrei.

Heimplätze und Gemeinschaftseinrichtungen
Als Heimplätze gelten Wohnräume mit Vorraum, Dusche und WC.
Dem Studierenden stehen als Gemeinschaftsräume die eingerichteten Küchen im Stockwerk und die Gemeinschaftsräume im Kellergeschoß - sofern vom Heimbetreiber angeboten -  zur Verfügung. Die Benützung der Veranstaltungsräume für Veranstaltungen bedarf der Genehmigung durch den Heimleiter. 
Das Kochen ist mit Ausnahme der Wohnungen und Erdgeschoß-Zimmern nur in den fünf Stockwerksküchen gestattet. Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Jeder Heimplatzbenützer ist verpflichtet, die Einrichtung des ihm zugewiesenen Heimplatzes und der Gemeinschaftsräume (sofern zugänglich) sorgfältig zu behandeln. Das Einbringen von privaten Einrichtungsgegenständen (z.B. Kästen, Betten etc.) sowie sonstige Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Heimleiters.

Veranstaltungen im Heimbereich
Die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Sicherheits-, Ruhe- und feuerpolizeilichen Bestimmungen erlaubt, bedürfen aber der Zustimmung des Heimleiters.

Haftungsauschluss des Heimträgers
Der Verein Evangelisches Studentenheim Linz haftet den Benützern gegenüber für Schäden, die sie im Haus erleiden, nur innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen. Schadensfälle sind unverzüglich der Heimleitung schriftlich zu melden. Die Benützung der Sport- und Gemeinschaftsräume erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Benützung der Park- und Grünflächen des Studentenheimes erfolgt auf eigene Gefahr unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung.
Der Verein Evangelisches Studentenheim Linz haftet den Benützern gegenüber nicht bei allfälligen Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Ausfälle der Energiezufuhr zum Studentenheim entstehen.

Andere Rechtsvorschriften
Es gelten die österreichischen Gesetze und Vorschriften. Beispielhaft wird verwiesen auf die Brandschutzordnung, das Elektrotechnikgesetz, die Benutzerordnung des ZID der JKU (Internet), DSGVO, STVO und Meldewesen.

Der Studentenheimbetreiber                                                           Die Heimvertretung

Linz, im Mai 2020